Abenteuerland und Chaos: Kinder im Straßenverkehr

Abenteuerland und Chaos: Kinder im Straßenverkehr
Wann haften Kinder und deren Eltern bei Unfällen ?

Kinder reagieren spontan; lauernde Risiken können sie nicht erkennen. Sehen sie Opa, Tante oder den Eiswagen, rennen sie schon mal unvermittelt über die Straße. Allgemein sind Kinder frühestens ab dem 10. Lebensjahr in der Lage, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Sie selbst sind deshalb besonders gefährdet. Das typische Kindverhalten kann aber auch zur Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Viele Eltern fragen sich, wer für die Unfallfolgen aufzukommen hat, wenn ihr Kind an einem Unfall beteiligt ist. 1. Die Haftung der Kinder Kinder unter 7 Jahren haften nie. Für Kinder zwischen 7 und unter 10 Jahren besteht, so Rechtsanwältin Monika Siegel-Hofmann aus Leingarten, im Straßenverkehr ein besonderer gesetzlicher Schutz. Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen im rollenden Verkehr sind sie, wenn sie nicht gerade vorsätzlich handeln, von jeder Haftung freigestellt. Darüber hinaus haftet der Fahrzeughalter unabhängig von seinem Verschulden dem verletzten Kind auf Schadensersatz.

Beispiel: Der 8-jährige Max fährt mit seinem Roller zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch auf die Straße und wird von einem vorbeifahrenden PKW erfasst. Max haftet nicht für einen Schaden am PKW, der Halter des Kraftfahrzeugs muss aber dem verletzten Kind auch ohne Verschulden grundsätzlich Schadensersatz leisten. Rechtsanwältin Monika Siegel-Hofmann weist allerdings darauf hin, dass das Haftungsprivileg nicht gilt, wenn Max mit seinem Roller ein parkendes Auto beschädigt. Das Haftungsprivileg der 7-10 Jährigen gilt auch dann nicht, wenn sie vorsätzlich handeln.

Grundsätzlich haften Kinder zwischen 7 und unter 18 Jahren, wenn sie das Unrecht des Verhaltens einsehen konnten.

Kinder unter 7 Jahren haften dem gegenüber nie. Beispiele: Max, 8 Jahre, wirft absichtlich Steine auf fahrende Autos. Ulla, 6 Jahre, fährt mit dem Roller bewusst gegen ein parkendes Auto. Max haftet, wenn ihm das Unrecht seines Handelns bewusst war und er in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln. Ulla haftet trotz Vorsatzes nicht. 2. Die Haftung der Eltern Unabhängig von der Haftung des Kindes haften Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Verursacht das Kind einen Verkehrsunfall, vermutet das Gesetz, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Die Eltern müssen dann beweisen, dass sie alles Erforderliche getan haben, um den Unfall zu vermeiden. Die gebotene Aufsicht hängt vom Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes, von der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens und davon ab, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen hätten treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.

Maßgebend, so Rechtsanwältin M. Siegel-Hofmann, ist der konkrete Einzelfall. Kleinkinder etwa sollen nicht durch offene Wohnungs- oder Gartentüren auf die Straße gelangen können. Kinder bis zu 3 Jahren sollten auf dem Gehweg ständig an der Hand geführt werden. 2-Jährige sollte man ohne ständige Aufsicht nicht allein auf oder an einer Straße spielen lassen. Nach der Rechtsprechung ist einem 4-jährigen Kind das Überqueren der Straße ausdrücklich zu verbieten und die Beachtung des Verbots zu überwachen. Ihm zu verbieten, mit dem Fahrrad zu fahren, wird als unzureichend angesehen, wenn das Fahrrad sich in einem unverschlossenen Raum befindet, wo es jederzeit herausgeholt werden kann. Kinder in schulpflichtigem Alter müssen angeleitet werden, sich im Straßenverkehr sicher zu bewegen. Richtiges Verhalten muss eingeübt und wiederholt kontrolliert werden.

Auf einer Radwanderfahrt darf das Kind nicht hinter dem Elternteil fahren, da das Kind dann nicht im Blickfeld des Aufsichtspflichtigen ist. Eltern ist zu raten, die Kinder immer wieder zu belehren und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um etwa unbeaufsichtigtes Radfahren des Sprösslings zu verhindern. Zeugen, etwa Oma und Opa, sollten hierbei einbezogen werden.

Infos:

Rechtsanwaltskanzlei Siegel- Hofmann + Hofmann,

Leingarten www.siegel-hofmann.de

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